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Pfusch bei Schwarzarbeit: Mängel müssen trotzdem beseitigt werden
Vertrag nur nichtig, wenn Steuerhinterziehung im Vordergrund stand

Handwerker oder Architekten, deren Leistungen "schwarz" gezahlt worden sind, also ohne Rechnungsstellung, können sich bei Fehlern nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VII ZR 192/98) hin, demzufolge nur dann von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen ist, wenn dieser hauptsächlich geschlossen wurde, um Steuern zu hinterziehen. In der Regel sei aber der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages auf die Errichtung des Bauwerkes, nicht auf Steuerhinterziehung, gerichtet.
 
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Über den IVBB

Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) informiert kostenlos und unabhängig Bauherren und Bauinteressierte zu Themen rund ums Eigenheim. Im Sinne des Verbraucherschutzes vermittelt der Verein endverbrauchergerecht gebündeltes Fachwissen. Im Mittelpunkt stehen Energie- und Kosteneinsparung, die Vermeidung von Bauschäden, gesundes Wohnen, Baubiologie und -ökologie sowie Wohn- und Freizeitwert. Weitere Informationen sind erhältlich im Internet unter www.ivbb.org.