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Pfusch bei Schwarzarbeit: Mängel
müssen trotzdem beseitigt werden
Vertrag nur nichtig, wenn Steuerhinterziehung im Vordergrund stand
Handwerker oder Architekten, deren Leistungen
"schwarz" gezahlt worden sind, also ohne Rechnungsstellung, können sich
bei Fehlern nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Der
Informationsverein Besser Bauen (IVBB) weist auf ein Urteil des
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VII ZR 192/98) hin, demzufolge nur dann
von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen ist, wenn dieser
hauptsächlich geschlossen wurde, um Steuern zu hinterziehen. In der Regel
sei aber der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages auf die
Errichtung des Bauwerkes, nicht auf Steuerhinterziehung, gerichtet. |
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