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Haftung bei freiwilliger Umzugshilfe
Wer aus reiner Gefälligkeit bei einem Umzug hilft und dabei aus Versehen etwas beschädigt, darf auf eine stillschweigend vereinbarte Haftungsmilderung vertrauen. Ein so genanntes Gefälligkeitsverhältnis entsteht, wenn ein Helfer seine Umzugshilfe freiwillig und unentgeltlich erbringt. In einem solchen Fall haftet der freiwillig Umzugshelfer nicht für einfache Fahrlässigkeit, sondern nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsmilderung muss in der Regel nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kommt bei einem Helfer, der auf finanzielle Vergütung verzichte, stillschweigend zustande. |
![]() Wer aus reiner Gefälligkeit bei einem Umzug hilft und dabei aus Versehen etwas beschädigt, darf auf eine stillschweigend vereinbarte Haftungsmilderung vertrauen. Foto: IVBB |
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